Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Gerichtsbarkeit eines dritten Staates
§ 17.Paragraph 17,
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung
von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist, oder
von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR12031561
alte Dokumentnummer
N2197922283S