Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Härtefälle
§ 22. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 1 Z. 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe. Paragraph 22, Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (Paragraph eins, Ziffer 2, des Jugendgerichtsgesetzes 1961), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.
Anmerkung
Statt: § 1 Z 2 JGG 1961, BGBl. Nr. 278/1961, nunmehr: § 1 Z 2 JGG
1988, BGBl. Nr. 599/1988.
Dokumentnummer
NOR12031566
alte Dokumentnummer
N2197922288S