Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Behandlung einlangender Ersuchen
§ 30. Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen. Paragraph 30, Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.
Dokumentnummer
NOR12031574
alte Dokumentnummer
N2197922296S