Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
V. HAUPTSTÜCKrömisch fünf. HAUPTSTÜCK
Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung; Vollstreckung
ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen
ERSTER ABSCHNITT
Übernahme der Strafverfolgung
Zuständigkeit und Verfahren
§ 60. (1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom Bundesministerium für Justiz vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlaß geben, so hat der Bundesminister für Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden. Der Bundesminister für Justiz kann in jede Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtes oder des Staatsanwaltes von dem um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. Er hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Verfügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen.Paragraph 60, (1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom Bundesministerium für Justiz vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlaß geben, so hat der Bundesminister für Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden. Der Bundesminister für Justiz kann in jede Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtes oder des Staatsanwaltes von dem um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. Er hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Verfügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen.
(2)Absatz 2,Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar und liegt dem Verfahren eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung zugrunde, so ist das Strafbezirksgericht Wien, ansonsten das Landesgericht für Strafsachen Wien, bei jugendlichen in beiden Fällen aber der Jugendgerichtshof Wien zuständig.
(3)Absatz 3,Gründet sich die österreichische Gerichtsbarkeit ausschließlich auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung, so hat das Gericht den Verdächtigen zu den Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen.
Anmerkung
Zur Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Behörden vgl. § 37
ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
Dokumentnummer
NOR12031603
Alte Dokumentnummer
N2197922325S