Rechtstracker.at

§ 60 ARHG

Fassungen
01.07.1980 bis 28.02.1997 — BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 6001.05.200431.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 6001.03.199730.04.2004 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 6001.07.198028.02.1997 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 529/1979

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997danach: BGBl. Nr. 762/1996

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK

Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung; Vollstreckung

ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen

ERSTER ABSCHNITT

Übernahme der Strafverfolgung

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 60, (1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom Bundesministerium für Justiz vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlaß geben, so hat der Bundesminister für Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden. Der Bundesminister für Justiz kann in jede Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtes oder des Staatsanwaltes von dem um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. Er hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Verfügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen.

  1. Absatz 2,Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar und liegt dem Verfahren eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung zugrunde, so ist das Strafbezirksgericht Wien, ansonsten das Landesgericht für Strafsachen Wien, bei jugendlichen in beiden Fällen aber der Jugendgerichtshof Wien zuständig.
  2. Absatz 3,Gründet sich die österreichische Gerichtsbarkeit ausschließlich auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung, so hat das Gericht den Verdächtigen zu den Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen.

Anmerkung

Zur Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Behörden vgl. § 37
ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031603

Alte Dokumentnummer

N2197922325S