Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Erwirkung der Auslieferungshaft
§ 69. Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im § 68 Abs. 1 bezeichnete Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 69, Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im Paragraph 68, Absatz eins, bezeichnete Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.
Anmerkung
Vgl. § 41 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
Dokumentnummer
NOR12031612
alte Dokumentnummer
N2197922334S