Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Vollziehungsklausel
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des § 6, ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 2 und 42 bis 49 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 6 die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des Paragraph 6,, ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Paragraphen 2 und 42 bis 49 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 6, die Bundesregierung betraut.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über den im Verkehr mit ausländischen Behörden einzuhaltenden Geschäftsweg, über die geschäftsordnungsmäßige Behandlung, über Form und Inhalt von Ersuchen, Mitteilungen und Unterlagen im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr und in Angelegenheiten der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung, über den Anschluß von Übersetzungen sowie über die Erledigung von Ersuchen ausländischer Behörden und die Durchführung einer Auslieferung oder Ausfolgung durch Verordnung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR12031621
alte Dokumentnummer
N2197922343S