Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von pulverförmigen Haushaltsreinigungsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1979Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse (Trommelform) den Formaten ET 10 und ET 15 gemäß der ÖNORM EN 23 zu entsprechen. Behältnisse des Formates ET 10 dürfen abweichend von der zylindrischen Form auch konisch sein, wenn sie die gleiche Höhe, den gleichen mittleren Durchmesser und das nahezu gleiche Volumen haben. Andere Packungen und Behältnisse sind nur dann zulässig, wenn sie größer als die Packung E 15 oder das Behältnis ET 15 sind.Paragraph 2, (1) Packungen (Schachtelform) haben den Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse (Trommelform) den Formaten ET 10 und ET 15 gemäß der ÖNORM EN 23 zu entsprechen. Behältnisse des Formates ET 10 dürfen abweichend von der zylindrischen Form auch konisch sein, wenn sie die gleiche Höhe, den gleichen mittleren Durchmesser und das nahezu gleiche Volumen haben. Andere Packungen und Behältnisse sind nur dann zulässig, wenn sie größer als die Packung E 15 oder das Behältnis ET 15 sind.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder auf dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen mit einem größeren Format als E 15 und für Behältnisse mit einem größeren Format als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
Dokumentnummer
NOR12031624
Alte Dokumentnummer
N2197922431S