Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
15.05.1979 bis 21.12.1993 — BGBl. Nr. 188/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 122.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 115.05.197921.12.1993 BGBl. Nr. 188/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.05.1979BGBl. Nr. 188/1979

Außerkrafttretensdatum

21.12.1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen verwendet werden (Großverbraucher).
  2. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung oder des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10002448

Dokumentnummer

NOR12031639

Alte Dokumentnummer

N2197922551S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/188/P1/NOR12031639