Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1979Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
der Name oder die Marke des Produktes;
die handelsübliche Sachbezeichnung;
die Mindestfüllmenge in Milliliter (ml) oder in Liter (l);
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
NOR12031647
Alte Dokumentnummer
N2197922559S