Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Beachte
Abs. 2 : VerfassungsbestimmungAbsatz 2, : Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 2
Europäisches Patent
(1)Absatz eins,Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
(2)Absatz 2,Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.
Anmerkung
Zum Abs. 2: Zu den Ausnahmen siehe Art. 63, 64 Abs. 2, Art. 99
bis 105, 138.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031672
Alte Dokumentnummer
N2197925807S