Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Beachte
Abs. 3 : VerfassungsbestimmungAbsatz 3, : Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 4
Europäische Patentorganisation
(1)Absatz eins,Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.
(2)Absatz 2,Die Organe der Organisation sind:
das Europäische Patentamt;
(3)Absatz 3,Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031674
Alte Dokumentnummer
N2197925809S