Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 42
Haushaltsplan
(1)Absatz eins,Alle Einnahmen und Ausgaben der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls erforderlich können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3)Absatz 3,Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031712
Alte Dokumentnummer
N2197925847S