Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Dritter Teil
Die Europäische Patentanmeldung
Kapitel IKapitel römisch eins
Einreichung und Erfordernisse der
europäische Patentanmeldung
Artikel 75
Einreichung der europäischen Patentanmeldung
(1)Absatz eins,Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden:
beim Europäischen Patentamt in München oder seiner Zweigstelle in Den Haag oder
bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.
(2)Absatz 2,Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat
für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen, oder
bestimmen, daß Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen.
(3)Absatz 3,Ein Vertragsstaat darf weder vorschreiben noch zulassen, daß europäische Teilanmeldungen bei einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht werden.
Anmerkung
Ausführungsbestimmung zu Abs. 2: § 2 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031745
Alte Dokumentnummer
N2197925880S