Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 80Artikel 80
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 80
Anmeldetag
Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:
einen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird;
die Benennung mindestens eines Vertragsstaats;
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
in einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031750
Alte Dokumentnummer
N2197925885S