Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 90Artikel 90
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Vierter Teil
Erteilungsverfahren
Artikel 90
Eingangsprüfung
(1)Absatz eins,Die Eingangsstelle prüft, ob
die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt;
die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind;
im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache rechtzeitig eingebracht worden ist.
(2)Absatz 2,Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.
(3)Absatz 3,Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Anmerkung
Zuerkennung eines Anmeldetages: Art. 80.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031760
Alte Dokumentnummer
N2197925895S