Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 92Artikel 92
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 92
Erstellung des europäischen Recherchenberichts
(1)Absatz eins,Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 90 Absatz 3 als zurückgenommen, so erstellt die Recherchenabteilung den europäischen Recherchenbericht auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form.
(2)Absatz 2,Der europäische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angeführten Schriftstücke übersandt.
Anmerkung
1. Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes: § 13
PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.
2. Siehe auch das Zentralisierungsprotokoll.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031762
Alte Dokumentnummer
N2197925897S