Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 127Artikel 127
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
Unterrichtung der Öffentlichkeit
und Behörden
Artikel 127
Europäisches Patentregister
Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen.
Anmerkung
Eintragungen zu europäischen Patenten im (österreichischen)
Patentregister: § 7 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.
Schlagworte
Öffentlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031797
Alte Dokumentnummer
N2197925932S