Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 141Artikel 141
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 141
Jahresgebühren für das europäische Patent
(1)Absatz eins,Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 86 Absatz 4 genannte Jahr anschließenden Jahre erhoben werden.
(2)Absatz 2,Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.
Anmerkung
Ausführungsbestimmung: § 8 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031811
Alte Dokumentnummer
N2197925946S