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Art. 141 EPÜ

Fassungen
01.05.1979 bis 12.12.2007 — BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 141 heute13.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 136/2007
Art. 14101.05.197912.12.2007 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 141

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 350/1979

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007danach: BGBl. III Nr. 136/2007

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 141

Jahresgebühren für das europäische Patent

  1. Absatz eins,Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 86 Absatz 4 genannte Jahr anschließenden Jahre erhoben werden.
  2. Absatz 2,Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

Anmerkung

Ausführungsbestimmung: § 8 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR12031811

Alte Dokumentnummer

N2197925946S