Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 150Artikel 150
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Zehnter Teil
Internationale Anmeldung nach dem Vertrag
über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
Artikel 150
Anwendung des Vertrags über die
internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(1)Absatz eins,Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden Zusammenarbeitsvertrag genannt, ist nach Maßgabe dieses Teils anzuwenden.
(2)Absatz 2,Internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Stehen die Vorschriften dieses Übereinkommens denen des Zusammenarbeitsvertrags entgegen, so sind die Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags maßgebend. Insbesondere läuft die in Artikel 94 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten Frist ab.
(3)Absatz 3,Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, gilt als europäische Patentanmeldung.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Übereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung.
Anmerkung
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens, BGBl. Nr. 348/1979
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031820
Alte Dokumentnummer
N2197925955S