Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
23.04.1979 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1623.04.197931.12.2007 BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

23.04.1979BGBl. Nr. 348/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Absatz eins und Absatz 3, Litera a bis d: Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 16

Die Internationale Recherchenbehörde

  1. Absatz eins,Die internationale Recherche wird von der Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt, die entweder ein nationales Amt sein kann oder eine zwischenstaatliche Organisation, wie das Internationale Patentinstitut, deren Aufgabe die Erstellung von dokumentarischen Recherchenberichten über den Stand der Technik für Erfindungen einschließt, die Gegenstand von Patentanmeldungen sind.
  2. Absatz 2,Solange bis zur Errichtung einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde mehrere Internationale Recherchenbehörden bestehen, bestimmt jedes Anmeldeamt - in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vereinbarung - für die bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen die zuständige Internationale Recherchenbehörde oder die zuständigen Internationalen Recherchenbehörden.
  3. Absatz 3,a) Internationale Recherchenbehörden werden durch die Versammlung eingesetzt. Jedes nationale Amt und jede zwischenstaatliche Organisation, die die in Buchstabe c genannten Voraussetzungen erfüllen, können als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt werden.
    1. Litera b
      Die Einsetzung als Internationale Recherchenbehörde bedarf der Zustimmung der einzusetzenden nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation und setzt den Abschluß einer von der Versammlung gebilligten Vereinbarung zwischen dieser Behörde oder Organisation und dem Internationalen Büro voraus. In der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im einzelnen festzulegen, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung dieser Behörde oder Organisation, daß sie die gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen anwenden und beachten wird.
    2. Litera c
      In der Ausführungsordnung werden die Mindesterfordernisse vorgeschrieben, die jede Behörde oder Organisation insbesondere hinsichtlich ihrer personellen Besetzung und ihres Prüfstoffs erfüllen muß, damit sie als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt und weiterhin tätig bleiben kann.
    3. Litera d
      Die Einsetzung erfolgt für eine bestimmte Zeit und kann verlängert werden.
    4. Litera e
      Vor einem Beschluß über die Einsetzung einer nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation als Internationale Recherchenbehörde oder über die Verlängerung oder Aufhebung der Einsetzung hört die Versammlung die in Betracht kommende Behörde oder Organisation an und holt die Stellungnahme des in Artikel 56 genannten Ausschusses für technische Zusammenarbeit ein, sobald dieser Ausschuß eingesetzt ist.

Anmerkung

Siehe Abschn. I des Zentralisierungsprotokolls zum EPÜ, BGBl.
Nr. 350/1979, (Verzicht zugunsten des EPA).

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031870

Alte Dokumentnummer

N2197927985S