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Art. 22

Fassungen
01.01.1985 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 525/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 22 heute01.04.2002 § → § BGBl. III Nr. 132/2002
Art. 2201.01.198531.03.2002 BGBl. Nr. 525/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 525/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. III Nr. 132/2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 22
Übermittlung eines Exemplars und einer

Übersetzung der Anmeldung sowie

Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter

  1. Absatz eins,Der Anmelder muß jedem Bestimmungsamt spätestens mit dem Ablauf von 20 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (soweit es nicht bereits gemäß Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung der Anmeldung (wie vorgeschrieben) zuleiten sowie die nationale Gebühr (falls eine solche erhoben wird) zahlen. Verlangt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Mitteilung des Namens des Erfinders und andere den Erfinder betreffende, vorgeschriebene Angaben, gestattet es jedoch, daß diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Einreichung einer nationalen Anmeldung gemacht werden, so hat der Anmelder diese Angaben, wenn sie nicht bereits in dem Antrag enthalten sind, dem nationalen Amt des Staates oder dem für den Staat handelnden Amt spätestens bis zum Ablauf von 20 Monaten ab Prioritätsdatum zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, daß kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, so gilt für die Vornahme der in Absatz 1 genannten Handlungen dieselbe Frist wie in Absatz 1.
  3. Absatz 3,Das nationale Recht kann für die Vornahme der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in diesen Absätzen bestimmten Fristen ablaufen.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: Vorbehaltlich Art. 13 Abs. 1.
2. Zum Abs. 2: ÜR: BGBl. Nr. 525/1984.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031876

Alte Dokumentnummer

N2197927991S