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Art. 32

Fassungen
23.04.1979 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 32 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 3223.04.197931.12.2007 BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

23.04.1979BGBl. Nr. 348/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 32
Die mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragte Behörde

  1. Absatz eins,Die internationale vorläufige Prüfung wird durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde durchgeführt.
  2. Absatz 2,Für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a genannten Anträge bestimmt das Anmeldeamt, für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anträge bestimmt die Versammlung die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder beauftragten Behörden, die für die vorläufige Prüfung zuständig sind, in Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung zwischen der interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden oder den interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro.
  3. Absatz 3,Artikel 16 Absatz 3 ist sinngemäß auf die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden anzuwenden.

Anmerkung

Siehe Abschn. II des Zentralisierungsprotokolls zum EPÜ, BGBl.
Nr. 350/1979 (Verzicht zugunsten des EPA).

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031886

Alte Dokumentnummer

N2197928001S