Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
01.05.1980 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1901.05.198031.12.2007 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 146/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Absatz 3 :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis. Eine vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Bewilligung der Auslieferung teilt der ersuchte Staat auch mit, wann er zur Übergabe der auszuliefernden Person bereit ist. Die Vertragsstaaten pflegen das Einverständnis über Zeit und Ort der Übergabe an die Behörden des ersuchenden Staates oder erforderlichenfalls an die Behörden eines Durchlieferungsstaates.
  3. Absatz 3,Das von einem Vertragsstaat beigestellte Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder aus diesem abzuholen hat, ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der Übernahme der auszuliefernden Person die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Entweichen zu verhindern.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich des im Absatz 5, vorgesehenen Falles kann die auszuliefernde Person aus der Auslieferungshaft entlassen werden, wenn sie nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchte Staat zur Übergabe bereit ist, übernommen wird. Nach Ablauf von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt wird sie jedenfalls aus der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen als gegenstandslos betrachtet. Der ersuchte Staat kann dann ein neuerliches Auslieferungsersuchen wegen derselben Tat ablehnen.
  5. Absatz 5,Wird die Übergabe oder Übernahme durch höhere Gewalt verhindert, so wird der davon betroffene Vertragsstaat den anderen verständigen. Beide Vertragsstaaten werden sobald wie möglich das Einverständnis zur Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Übergabe pflegen. Die Bestimmungen des Absatz 4, finden dann auf diesen Zeitpunkt Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR12032005

Alte Dokumentnummer

N2198013154T