Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1989Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 1Artikel 3, Paragraph eins
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
Schiedsstelle
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Justiz wird eine Schiedsstelle eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Schiedsstelle stellt die Vergütungssätze fest, nach denen die Höhe der im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche zu berechnen ist.Die Schiedsstelle stellt die Vergütungssätze fest, nach denen die Höhe der im Artikel römisch zwei, Absatz eins, angeführten Ansprüche zu berechnen ist.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder der Organisation der Zahlungspflichtigen eine Satzung über die Abgeltung der in Artikel II Abs. 1 genannten Ansprüche zu erlassen. Diese hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.(Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder der Organisation der Zahlungspflichtigen eine Satzung über die Abgeltung der in Artikel römisch zwei Absatz eins, genannten Ansprüche zu erlassen. Diese hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 612/1989
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032044
Alte Dokumentnummer
N2198015955T