Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1980Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 4Artikel 3, Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Schiedsstelle besteht aus neun Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu ernennen. Eines der Mitglieder und zwei der Ersatzmitglieder müssen dem Richterstand angehören.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder der Schiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032046
Alte Dokumentnummer
N2198015958T