Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
2. Abschnitt
BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH
Grundstücksdatenbank
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
(2)Absatz 2,Die Benützungsarten der Grundstücke sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Integration von Grundbuch und Kataster.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12032127
alte Dokumentnummer
N2198017019R