Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Grundbuchsabfrage für andere Personen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) auch anderen Personen - sofern ihnen diese Befugnis nicht im Weg der Amtshilfe zu gewähren ist - auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bedarf, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (Paragraph 6, Absatz eins,) auch anderen Personen - sofern ihnen diese Befugnis nicht im Weg der Amtshilfe zu gewähren ist - auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bedarf, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis nach Abs. 1 zu entziehen, wenn der Bedarf wegfällt.Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis nach Absatz eins, zu entziehen, wenn der Bedarf wegfällt.
Anmerkung
1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext).
2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.
3. An den Bedarf werden wegen der derzeit vorhandenen ausreichenden Anschlußkapazität der Grundstücksbank keine hohen Anforderungen gestellt.
Schlagworte
BTX, Bildschirmtext, Anschluß, Minister, Namensverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12032133
alte Dokumentnummer
N2198017025R