Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
3. Abschnitt
UMSTELLUNGSVERFAHREN
Ersterfassung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.
(2)Absatz 2,Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:
Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955 gegenstandslos sind;Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß Paragraph 131, Absatz 2, GBG 1955 gegenstandslos sind;
vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 10 000 S nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Vgl. § 29 Abs. 1 Z 1 WEG 1975, BGBl. Nr. 417/1975.
Schlagworte
Hypothek, EZ, Erfassung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12032144
alte Dokumentnummer
N2198017036R