Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Inkrafttreten
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2)Absatz 2,Vor dem 1. Jänner 1981 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Wenn aus diesen Urkunden das Geburtsdatum natürlicher Personen, die als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden sollen, nicht hervorgeht, so ist es im Grundbuchsantrag anzugeben.
Anmerkung
Zum Abs. 2: Die Bestimmung bezieht sich auf die Änderung der §§ 27 und 31 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, durch § 25.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12032155
alte Dokumentnummer
N2198017047R