Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Vollziehung
§ 31.Paragraph 31,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
mit der in der Z 2 bestimmten Ausnahme der Bundesminister für Justiz, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 1 und 2.mit der in der Ziffer 2, bestimmten Ausnahme der Bundesminister für Justiz, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des Paragraph 29, Absatz eins und 2,
nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Einrichtung und Betreibung der für die Grundstücksdatenbank erforderlichen Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit Ausnahme der Datenendstationen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 3.nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 3, Bundesrechenamtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Einrichtung und Betreibung der für die Grundstücksdatenbank erforderlichen Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit Ausnahme der Datenendstationen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des Paragraph 29, Absatz 3,
Anmerkung
Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.
Schlagworte
Minister, ADV, EDV
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12032156
alte Dokumentnummer
N2198017048R