Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1980Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft geht das Vermögen dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Genossenschaft über und erlischt die übertragende Genossenschaft. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
(2)Absatz 2,Das Gericht des Sitzes der übertragenden Genossenschaft hat von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstige Schriftstücke nach der Eintragung der Verschmelzung dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft zur Aufbewahrung zu übersenden.
Anmerkung
Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 131/1981, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12032181
alte Dokumentnummer
N2198018348R