Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1980Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die durch die Verschmelzung erworbene Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der übernehmenden Genossenschaft kündigen
jeder in der Generalversammlung erschienene Genossenschafter, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat;
jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genossenschafter, wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist.
(2)Absatz 2,Hat eine Generalversammlung, die aus abgeordneten Genossenschaftern besteht, die Verschmelzung beschlossen, so kann jeder Genossenschafter kündigen. Für die abgeordneten Genossenschafter gilt Abs. 1.Hat eine Generalversammlung, die aus abgeordneten Genossenschaftern besteht, die Verschmelzung beschlossen, so kann jeder Genossenschafter kündigen. Für die abgeordneten Genossenschafter gilt Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung des Vorstandes (§ 8 Abs. 2), längstens aber innerhalb sechs Monaten seit Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft erklärt werden.Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung des Vorstandes (Paragraph 8, Absatz 2,), längstens aber innerhalb sechs Monaten seit Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12032185
alte Dokumentnummer
N2198018352R