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§ 9 GenVG

Fassungen
11.06.1980 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 223/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.1991 § → § BGBl. Nr. 10/1991
§ 911.06.198031.12.1990 BGBl. Nr. 223/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.06.1980BGBl. Nr. 223/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 10/1991

Abkürzung

GenVG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die durch die Verschmelzung erworbene Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der übernehmenden Genossenschaft kündigen
    1. Ziffer eins
      jeder in der Generalversammlung erschienene Genossenschafter, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genossenschafter, wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist.
  2. Absatz 2,Hat eine Generalversammlung, die aus abgeordneten Genossenschaftern besteht, die Verschmelzung beschlossen, so kann jeder Genossenschafter kündigen. Für die abgeordneten Genossenschafter gilt Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung des Vorstandes (Paragraph 8, Absatz 2,), längstens aber innerhalb sechs Monaten seit Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12032185

alte Dokumentnummer

N2198018352R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/223/P9/NOR12032185