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§ 24 MRG

Fassungen
01.01.1982 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 520/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 147/1999
§ 2401.10.199231.12.1999 § → § BGBl. Nr. 827/1992
§ 2401.01.198230.09.1992 BGBl. Nr. 520/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 520/1981

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992danach: BGBl. Nr. 827/1992

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Anteil an besonderen Aufwendungen

Paragraph 24, (1) Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes auf Grund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen, so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage nach den Grundsätzen des Paragraph 17,, es sei denn, daß der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers dieser Anlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar ist; ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind von den Hauptmietern, die die Anlage benützen, 60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach den Grundsätzen des Paragraph 17, zu tragen.

  1. Absatz 2,Zu den besonderen Aufwendungen im Sinn des Absatz eins, zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3,Im übrigen gilt Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032514

alte Dokumentnummer

N2198117193R