Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Unterbrechung eines Rechtsstreits
§ 41. Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist. Paragraph 41, Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Z 6, BGBl. Nr. 559/1985.
Dokumentnummer
NOR12032531
alte Dokumentnummer
N2198117210R