Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1982Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des Paragraph 3, entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.
(2)Absatz 2,Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen an die ausländische Empfangsstelle unmittelbar im Weg des Bundesministeriums für Justiz weiterzuleiten; dieser Weg ist auch bei einem weiteren Verkehr mit dieser ausländischen Empfangsstelle einzuhalten.
(3)Absatz 3,Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
NOR12032691
Alte Dokumentnummer
N2198210801R