Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.03.1982 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 111/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.04.200221.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013
§ 1501.03.198231.03.2002 BGBl. Nr. 111/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beteiligungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1982BGBl. Nr. 111/1982

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Fondsrichtlinien

Paragraph 15, (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat für jeden Beteiligungsfonds Richtlinien aufzustellen, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

  1. Absatz 2,Die Fondsrichtlinien haben insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      Das Rechtsverhältnis zwischen Genußscheininhaber, Beteiligungsfondsgesellschaft und Depotbank,
    2. Litera b
      das Gesamtvolumen des Beteiligungsfonds und seine Stückelung in Genußscheine, Zahlungen zur Deckung der Errichtungskosten im Sinne der Litera d, bleiben dabei unberücksichtigt;
    3. Litera c
      sachliche, örtliche und betragsmäßige Auswahlkriterien für Beteiligungen; insbesondere ist die Beibringung der maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kennziffern der Beteiligungsunternehmen einschließlich des Verhältnisses der Eigenmittel zu den Fremdmitteln anzuordnen;
    4. Litera d
      den Betrag, der von den Zahlungen der Genußscheinkäufer zur Deckung der Errichtungskosten des Beteiligungsfonds verwendet wird;
    5. Litera e
      die Höhe der Vergütungen, die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden können;
    6. Litera f
      die Höhe der Vergütungen, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft in Rechnung gestellt werden können; diese Vergütungen müssen sich aus einem festen und einem von der Höhe des Jahresüberschusses gemäß Paragraph 10, Absatz 2, abhängigen Betrag zusammensetzen;
    7. Litera g
      die Laufzeit des Fonds;
    8. Litera h
      die Kündigungsbestimmungen des Fonds;
    9. Litera i
      die Art und Weise der Abwicklung.
    10. Litera k
      die Art und Weise der Ausschüttung des Jahresüberschusses;
    11. Litera l
      die Regelung von Rechten der Genußscheininhaber auf den Bezug neuer Genußscheine
  2. Absatz 3,Die Fondsrichtlinien bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Sie ist zu erteilen, wenn die Fondsrichtlinien diesem Bundesgesetz entsprechen, keinen sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen zuwiderlaufen und im volkswirtschaftlichen Interesse sind.
  3. Absatz 4,Das Gesamtvolumen eines Beteiligungsfonds kann nach Ablauf der Zeichnungsfrist von der Beteiligungsfondsgesellschaft auf jenes Ausmaß herabgesetzt werden, in dem Beteiligungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, übernommen wurden, soweit die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4 und 5 nicht entgegenstehen. Die Herabsetzung darf jedoch nicht unter das durch die Ausgabe der Genußscheine aufgebrachte Kapital erfolgen.

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR12032812

Alte Dokumentnummer

N2198218554R