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§ 2 GKMV 1985

Fassungen
01.01.1985 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 535/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.03.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
§ 201.01.198528.02.2001 BGBl. Nr. 535/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskostenmarkenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 535/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001

Abkürzung

GKMV 1985

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken

Paragraph 2, (1) Die Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken ist durch den Bundesminister für Justiz in der „Wiener Zeitung'' kundzumachen. Durch die Einziehung werden die Gerichtskostenmarken ungültig. Die ungültig gewordenen Gerichtskostenmarken können nur bei den Kostenmarkenverwaltern, nicht aber bei den privaten Kostenmarkenverkäufern, gegen die neu ausgegebenen Gerichtskostenmarken umgetauscht werden. Die Umtauschfrist ist in der Kundmachung in der „Wiener Zeitung'' bekanntzugeben. Nach Ablauf der Umtauschfrist ist ein weiterer Umtausch ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung ausdrücklich aufmerksam zu machen.

  1. Absatz 2,Der Vorsteher (Präsident) des Gerichtes hat die Einziehung und Umtauschfrist unverzüglich durch Anschlag im Gerichtsgebäude bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Der Umtausch erfolgt ohne Abzug gegen Ausgabe der neuen Gerichtskostenmarken; ein Rückkauf ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Nach Ablauf der Umtauschfrist hat der Vorsteher (Präsident) des Gerichtes im Beisein des Rechnungsführers die Kostenmarkenrechnung an Hand der Belege und der umgetauschten Gerichtskostenmarken nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) über die Verrechnung der Gerichtskostenmarken zu überprüfen und Unstimmigkeiten zu bereinigen. Diese Überprüfung ist vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes und vom Rechnungsführer in der Kostenmarkenrechnung zu bestätigen. Die umgetauschten Gerichtskostenmarken sind unverzüglich nach Vornahme der Überprüfung zu verbrennen. Über die Verbrennung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Wertstufen und Anzahl der vernichteten Gerichtskostenmarken anzuführen sind. Diese Niederschrift ist vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes, dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter zu unterschreiben; sie dient als Beleg für die Kostenmarkenrechnung.
  4. Absatz 5,Das Bundesministerium für Justiz und die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht haben die noch vorhandenen Vorräte an eingezogenen Gerichtskostenmarken in sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, zu überprüfen und zu vernichten.

Schlagworte

Vernichtung

Gesetzesnummer

10002666

Dokumentnummer

NOR12033524

Alte Dokumentnummer

N2198417478R