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Art. 1 § 1 GGG

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 1/2013
Art. 1 § 101.01.198531.12.2012 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 501/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 1/2013

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

ARTIKEL römisch eins

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

römisch eins. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

Gegenstand der Gebühr

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
  2. Absatz 2,Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren.

Anmerkung

1. Zum Tarif und zu den einzelnen Tarifposten siehe § 32.
2. Zu den Gerichtsgebühren siehe die Tarifposten 1 bis 13 und 15, zu den Justizverwaltungsgebühren die Tarifpost 14.

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Hundertsatzgebühr, Tausendsatzgebühr, Prozentsatzgebühr, Promillesatzgebühr, Geltungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033537

Alte Dokumentnummer

N2198417605R