Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflichtrömisch eins. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht
Gegenstand der Gebühr
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
(2)Absatz 2,Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren.
Anmerkung
1. Zum Tarif und zu den einzelnen Tarifposten siehe § 32.
2. Zu den Gerichtsgebühren siehe die Tarifposten 1 bis 13 und 15, zu den Justizverwaltungsgebühren die Tarifpost 14.
Schlagworte
Gerichtsgebühr, Hundertsatzgebühr, Tausendsatzgebühr, Prozentsatzgebühr, Promillesatzgebühr, Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013
Dokumentnummer
NOR12033537
Alte Dokumentnummer
N2198417605R