Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Eingaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die im Tarif „für jede Seite“ festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene Seiten sind bei der Berechnung der Gebühr nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1 letzter Halbsatz siehe § 26 Abs. 3 und 4.
2. Zum Abs. 3 siehe die Tarifposten 9 lit. c, 10 IV, 11 lit. b
und 15.
Schlagworte
Zivilprozeß, Streitgenossen, Parteienmehrheit, Klagenhäufung
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2015
Dokumentnummer
NOR12033539
Alte Dokumentnummer
N2198417607R