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Art. 1 § 3 GGG

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3 heute01.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 122/2017
Art. 1 § 301.01.201631.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 156/2015
Art. 1 § 301.01.198531.12.2015 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 501/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 156/2015

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Eingaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die im Tarif „für jede Seite“ festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene Seiten sind bei der Berechnung der Gebühr nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1 letzter Halbsatz siehe § 26 Abs. 3 und 4.
2. Zum Abs. 3 siehe die Tarifposten 9 lit. c, 10 IV, 11 lit. b
und 15.

Schlagworte

Zivilprozeß, Streitgenossen, Parteienmehrheit, Klagenhäufung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033539

Alte Dokumentnummer

N2198417607R