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Art. 1 § 5 GGG

Fassungen
01.01.1985 bis 31.07.1989 — BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 501.08.198931.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
Art. 1 § 501.01.198531.07.1989 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 501/1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Gerichtskostenmarken, Freistempelabdrucke,

Einzahlung

Paragraph 5, Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken mit dem Aufdruck „Justiz''. Die Gerichtskostenmarken dürfen durch Freistempelabdrucke ersetzt werden. Der Bundesminister für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer Freistempelmaschine (eines Freistempelabdruckes) zur Entrichtung von Gerichtsgebühren zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhält. Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung und Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren durch Verordnung zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die näheren Bestimmungen über die Gerichtskostenmarken, insbesondere ihre Herstellung, Ausgabe, Einziehung, Neuauflage, Verwendung und den Umtausch, wobei für den Umtausch unbrauchbarer Gerichtskostenmarken ein Abzug von 20 vH des Wertes vorzuschreiben ist;
  2. Ziffer 2
    die näheren Bestimmungen über die Genehmigung und den Widerruf des Betriebes einer Freistempelmaschine, über die Art der Freistempelmaschinen und deren Abdrucke, über die Überprüfung des Betriebes, über die Anbringung der Freistempelabdrucke sowie über die Verrechnung der Abdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen;
  3. Ziffer 3
    die näheren Bestimmungen über die Einzahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren beim Rechnungsführer oder auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes.

Anmerkung

1. Zur Z 1 siehe die GkMV 1985, BGBl. Nr. 535/1984.
2. Zur Z 1 siehe die V BGBl. Nr. 315/1968 (siehe auch Art. VI Z 3).

Schlagworte

Gerichtsgebühren, Postscheckkonto

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033541

Alte Dokumentnummer

N2198417609R