Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
V. Gebührenfreiheitrömisch fünf. Gebührenfreiheit
Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;
Voraussetzungen
§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8, (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren von bücherlichen Eintragungen, auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV, auf die Abschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG sowie auf die Pauschalgebühren nach den Tarifposten 6, 8 und 10.Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren von bücherlichen Eintragungen, auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, Tarifpost 10 römisch vier, auf die Abschriftgebühr nach Paragraph 29, Absatz eins, GUG sowie auf die Pauschalgebühren nach den Tarifposten 6, 8 und 10.
Anmerkung
Zu Abs. 2: § 29 Abs. 1 GUG wurde durch den Art. III des BG BGBl.
Nr. 646/1987 aufgehoben und die betreffende Abschnittsgebühr durch
Art. I Z 5 dieses BG in die Tarifpost 9 GGG eingefügt.
Schlagworte
Ausnahme, Kopie, Fotokopie
Dokumentnummer
NOR12033544
Alte Dokumentnummer
N2198417612R