Rechtstracker.at

Art. 1 § 15 GGG

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15 heute18.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 85/2024
Art. 1 § 1501.07.200717.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
Art. 1 § 1502.01.200530.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
Art. 1 § 1501.01.200501.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
Art. 1 § 1501.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
Art. 1 § 1501.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
Art. 1 § 1501.01.198531.12.2000 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 501/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen

Paragraph 15, (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.

  1. Absatz 2,Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
  2. Absatz 3,Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruches als Bemessungsgrundlage; für Anträge auf Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten dem anderen Eheteil oder von einem Elternteil seinen Kindern zu leistenden Unterhaltes ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
  4. Absatz 5,Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (Paragraphen 595, ff. ZPO, Artikel römisch 23 und römisch 25 EGZPO) ist, mit der aus Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Der gemeine Wert einer Liegenschaft ist üblicherweise
ihr Verkehrswert.
Zu Abs. 4: Für einstweilige Verfügungen innerhalb eines
Zivilprozesses fallen neben der Pauschalgebühr keine gesonderten
Gebühren an, weshalb für diese auch keine gesonderte
Bemessungsgrundlagenregelung erforderlich ist.

Schlagworte

Liegenschaft, Zivilprozeß, Parteienmehrheit, Klagenhäufung

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033551

Alte Dokumentnummer

N2198417619R