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Art. 1 § 19 GGG

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 19 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 156/2015
Art. 1 § 1901.01.200531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
Art. 1 § 1901.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
Art. 1 § 1901.07.200131.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 213/2001
Art. 1 § 1901.12.199430.06.2001 § → § BGBl. Nr. 912/1994
Art. 1 § 1901.01.199230.11.1994 § → § BGBl. Nr. 694/1991
Art. 1 § 1901.01.198531.12.1991 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 501/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 694/1991

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

b) Im Exekutionsverfahren

Paragraph 19, (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.

  1. Absatz 2,Für die Bewertung des Anspruches gelten die Paragraphen 14 bis 17 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.
  2. Absatz 3,Für Exekutionsanträge nach Paragraph 10 a, EO beträgt die Bemessungsgrundlage 6 000 S.
  3. Absatz 4,Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.

Anmerkung

1. Zu den Pauschalgebühren im Exekutionsverfahren siehe die
Tarifpost 4.
2. Zu Abs. 3: § 10a EO, RGBl. Nr. 79/1896, betrifft die sogenannte
"Bruchteilstitel".

Schlagworte

Zinsen

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033555

Alte Dokumentnummer

N2198417623R