Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24Artikel eins, Paragraph 24
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
III. Verlassenschaftsabhandlungrömisch drei. Verlassenschaftsabhandlung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
(2)Absatz 2,Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.
Anmerkung
Der reine Wert des Nachlaßvermögens iS des Abs. 1 ist üblicherweise
der vom Verlassenschaftsgericht der Abhandlung zugrundegelegte Wert.
Schlagworte
Erbschaftssache
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12033560
Alte Dokumentnummer
N2198417628R