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Art. 1 § 24 GGG

Fassungen
01.01.1985 bis 16.08.2015 — BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 24 heute17.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
Art. 1 § 2401.01.198516.08.2015 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 501/1984

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch drei. Verlassenschaftsabhandlung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
  2. Absatz 2,Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

Anmerkung

Der reine Wert des Nachlaßvermögens iS des Abs. 1 ist üblicherweise
der vom Verlassenschaftsgericht der Abhandlung zugrundegelegte Wert.

Schlagworte

Erbschaftssache

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033560

Alte Dokumentnummer

N2198417628R