Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28Artikel eins, Paragraph 28
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigenrömisch sechs. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen
Verfahrens
§ 28. Zahlungspflichtig sind: Paragraph 28, Zahlungspflichtig sind:
bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;
bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
bei Schätzungen derjenige, der die Schätzung beantragt hat;
bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet;
bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;
in allen übrigen Fällen die Antragsteller.
Anmerkung
Zur Wertberechnung in den Fällen der Z 4, 5 und 6 siehe § 29.
Dokumentnummer
NOR12033564
Alte Dokumentnummer
N2198417632R