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Art. 1 § 29 GGG

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 29 heute01.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 68/2008
Art. 1 § 2901.01.200531.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
Art. 1 § 2901.01.198531.12.2004 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 501/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch sieben. Wertberechnung bei der freiwilligen gerichtlichen Schätzung, der

Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen und der

freiwilligen gerichtlichen Feilbietung

Paragraph 29, Die Gebühr für die freiwillige gerichtliche Schätzung und die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen ist vom ermittelten Schätzwert (Entschädigungsbetrag) ohne Abzug der mit der Schätzung oder Ermittlung der Entschädigung verbundenen Kosten zu bemessen; als freiwillige gerichtliche Schätzungen sind solche Schätzungen nicht anzusehen, die im Verfahren außer Streitsachen angeordnet werden, um dem Gericht die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Wertgrundlagen zu verschaffen, ebenso nicht Schätzungen, die zum Zwecke der Gebührenbemessung vorgenommen wurden. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist von dem Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033565

Alte Dokumentnummer

N2198417633R