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Art. 1 § 30 GGG

Fassungen
01.01.1985 bis 26.08.1994 — BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 30 heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 19/2015
Art. 1 § 3014.01.201530.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 19/2015
Art. 1 § 3001.01.201513.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 19/2015
Art. 1 § 3001.01.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
Art. 1 § 3001.01.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 1/2013
Art. 1 § 3001.01.200031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
Art. 1 § 3012.07.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 70/1997
Art. 1 § 3027.08.199411.07.1997 § → § BGBl. Nr. 682/1994
Art. 1 § 3001.01.198526.08.1994 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 501/1984

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994danach: BGBl. Nr. 682/1994

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN

Paragraph 30, (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

  1. Absatz 2,Gebühren sind zurückzuzahlen:
    1. Ziffer eins
      wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
  2. Absatz 3,Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 4,Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entrichtet wurde.

Anmerkung

1. Anderes bestimmt iS des Abs. 1 ist in Tarifpost 7 Abs. 6.
2. Zu Abs. 2 Z 1: Daß die Gebühr nach Zahlungsaufforderung (§ 14 GEG,
BGBl. Nr. 288/1962) entrichtet wurde, ist kein Hindernis für ihre
Rückzahlung.

Schlagworte

Erlöschen, Verjährung

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033566

Alte Dokumentnummer

N2198417634R