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§ 2 UWG

Fassungen
30.07.1988 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 422/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute27.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 58/2026
§ 220.07.202226.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 110/2022
§ 223.04.201519.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 49/2015
§ 212.12.200722.04.2015 § → § BGBl. I Nr. 79/2007
§ 201.04.200011.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 185/1999
§ 230.07.198831.03.2000 BGBl. Nr. 422/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.07.1988BGBl. Nr. 422/1988

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. I Nr. 185/1999

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Irreführung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder Leistungen oder des gesamten Angebotes, über Preislisten, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufes oder über die Menge der Vorräte zur Irreführung geeignete Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben und, wenn er deren Eignung zur Irreführung kannte oder kennen mußte, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen diese Bestimmung oder Paragraph eins, verstößt, ist jedenfalls zulässig.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Verbreitung öffentlicher Ankündigungen befassen, nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten, gegen bloß preßrechtlich verantwortliche Personen nur, wenn sie verpflichtet waren, die Ankündigung auf ihre Wahrheit zu prüfen (Paragraph 4, Absatz 2,).

Anmerkung

1. Vgl. auch § 30 über das Verbot des Hinweises auf eine
Konkursmasse beim Verkauf von Waren und § 31 über die Anmaßung von
Auszeichnungen und Vorrechten.
2. Der letzte Halbsatz des Abs. 2 ist gegenstandslos, da das MedG,
BGBl. Nr. 314/1981, keine solche Verantwortlichkeit kennt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033574

alte Dokumentnummer

N2198421997S