Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
2. Allgemeine Bestimmungen
Anspruch auf Unterlassung
§ 14.Paragraph 14,
In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2 und 6a kann der Anspruch auf Unterlassung auch vom Österreichischen Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden. In den Fällen der Paragraphen eins, 2, 3, 6 a und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der Paragraphen eins, 2 und 6 a kann der Anspruch auf Unterlassung auch vom Österreichischen Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden.
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 8)Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Anmerkung
Siehe auch § 34 Abs. 3 über die entsprechende Anwendung des § 14.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12033587
alte Dokumentnummer
N2198422010S