Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Umfang der Schadenersatzpflicht
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, einen Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, kann auch den Ersatz des entgangenen Gewinns fordern.
(2)Absatz 2,Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile zusprechen, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
Schlagworte
immaterieller Schaden, ideeller Schaden
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Dokumentnummer
NOR12033589
alte Dokumentnummer
N2198422012S